Von
Gesetzes
wegen…

Ganz allgemein wird die pädagogische Arbeit im Kindergartengesetz des Landes Sachsen im § 2 Absatz 2-3 wie folgt definiert:



Kindertageseinrichtungen begleiten, unterstützen und ergänzen die Bildung und Erziehung des Kindes in der Familie. Sie bieten dem Kind vielfältige Erlebnis- und Erfahrungsmöglichkeiten über den Familienrahmen hinaus. Sie erfüllen damit einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag im Rahmen einer auf die Förderung der Persönlichkeit des Kindes orientierten Gesamtkonzeption.

Der sächsische Bildungsplan ist die Grundlage für die pädagogische Arbeit in der Kindertageseinrichtung. ...

Der ganzheitliche Bildungs-, Erziehung- und Betreuungsauftrag dient vor allem:

dem Erwerb und der Förderung sozialer Kompetenzen wie der Selbständigkeit, der Verantwortungsbereitschaft und der Gemeinschaftsfähigkeit, der Toleranz und Akzeptanz gegenüber anderen Menschen, Kulturen und Lebensweisen sowie gegenüber behinderten Menschen

der Ausbildung von geistigen und körperlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten insbesondere zum Erwerb von Wissen und Können, einschließlich der Gestaltung von Lernprozessen.

Alle Mädchen und Jungen sind in ihren individuellen Wesens- und Interessenlagen wahrzunehmen. Diese sind angemessen zu berücksichtigen, um Benachteiligungen entgegenzuwirken und die Chancengleichheit zu fördern.

Die Arbeit in den Einrichtungen soll sich am aktuellen Erkenntnisstand der Pädagogik, der Entwicklungspsychologie sowie der Familien- und Bildungsforschung orientieren.

Die regelmäßige Gestaltung von Bildungsangeboten in Kindertageseinrichtungen hat dem Übergang in die Schule Rechnung zu tragen, indem im letzten Kindergartenjahr (Schulvorbereitungsjahr), insbesondere der Förderung und Ausprägung sprachlicher Kompetenzen, der Grob- und Feinmotorik, der Wahrnehmungsförderung und der Sinnesschulung Aufmerksamkeit geschenkt wird. In diese Vorbereitung sollen die für den Einzugsbereich zuständigen Schulen einbezogen werden.

So lautet der generelle und auch sehr weitgefasste gesetzliche Auftrag der Kindertagesstätten. Wie das nun praktisch in unserer Arbeit mit den Kindern aussieht, wollen wir im folgenden ausführlicher darstellen.